Der Lohnsteuerausgleich

Der Lohnsteuerausgleich – ganz korrekt die „Arbeitnehmer:innenveranlagung“ – ist eine gute Möglichkeit, um vom Staat Österreich (zu viel) bezahlte Steuern zurückzubekommen. Der Antrag kann fünf Jahre rückwirkend gestellt werden, allerdings ist er frühestens nach Ablauf des betreffenden Kalenderjahres möglich.

Der Lohnsteuerausgleich

Was ist der Lohnsteuerausgleich?

Die Arbeitnehmer:innenveranlagung besteht aus zwei Komponenten: Zunächst werden das Jahreseinkommen und die darauf entfallende Steuer ermittelt. Da während des Jahres die Abrechnungen monatlich durchgeführt werden, können so Einkommensspitzen abgefedert werden. Auf der anderen Seite werden Absetzposten, die bei der Lohnabrechnung nicht berücksichtigt wurden, geltend gemacht.

Solltest du also während eines Jahres unterschiedlich hohe Einkünfte erzielt, den Job gewechselt oder nicht das ganze Jahr gearbeitet haben, ist eine Gutschrift sehr wahrscheinlich. Des Weiteren können sich auch unterschiedlichste Ausgaben deinerseits (= Absetzposten) „lohnsteuervermindernd“ auswirken, wodurch beim Lohnsteuerausgleich ebenfalls eine Gutschrift entstehen kann.

Nachfolgend findest du einen Überblick, welche Personen wann, wie und warum eine Arbeitnehmer:innenveranlagung durchführen und welche Absetzbeträge berücksichtigt werden können, sowie Tipps und weitere Quellen für wichtige Informationen.


Wer kann eine Arbeitnehmer:innenveranlagung durchführen?

Diese Möglichkeit haben Dienstnehmer:innen, die während eines Jahres in Österreich in einem oder mehreren Dienstverhältnissen als unselbstständig Erwerbstätige beschäftigt waren. Es macht sogar dann Sinn, wenn – aufgrund der Höhe des Einkommens – keine Lohnsteuerpflicht entstanden ist. Dann erhältst du die sogenannte Negativsteuer und auch der Alleinverdiener- oder der Alleinerzieherabsetzbetrag kann auf diese Art und Weise geltend gemacht werden. Es gibt Tatbestände im Steuerrecht, bei denen die Arbeitnehmerveranlagung verpflichtend durchgeführt werden muss. Das ist zum Beispiel immer dann nötig, wenn zwei oder mehrere Einkommen gleichzeitig erwirtschaftet, aber nicht direkt gemeinsam von einem*einer Arbeitgeber:in versteuert wurden. Bei einer Verpflichtung zur Arbeitnehmer:innenveranlagung wirst du aber jedenfalls schriftlich vom Finanzamt zu ebendieser aufgefordert. Seit 2017 gibt es indes die „antragslose Arbeitnehmer:innenveranlagung“, welche unter bestimmten Voraussetzungen (siehe weiter unten) ganz ohne dein Zutun vom Finanzamt für dich erledigt wird.


Was kann im Lohnsteuerausgleich abgesetzt werden?

Wie eingangs bereits erwähnt, gibt es eine Vielzahl an Absetzposten, die im Zuge der „ArbeitnehmerInnenveranlagung“ abgesetzt werden können. Dabei handelt es sich Großteils um Ausgaben, die während des betroffenen Jahres angefallen sind und die Lohnsteuerbemessungsgrundlage vermindern. Einfach gesagt: Bestimmte Ausgaben kannst du auf dein Jahreseinkommen anrechnen lassen, wodurch sich auch die Lohnsteuer vermindert. Folgend angeführte Absetzposten sollen dir einen groben Überblick geben, welche Aufwände bei der Steuererklärung berücksichtigt werden können:

  • Pendlerpauschale/-euro
    Wenn für deinen Arbeitsweg keine öffentlichen Verkehrsmittel „zumutbar“ sind (z.B. wegen zu langer Fahrzeit), können hier angefallene Kosten abgeschrieben werden. Ob du Anspruch auf diesen Posten hast bzw. in welcher Höhe du ihn geltend machen kannst, prüfst du ganz einfach über den vom Bundesministerium für Finanzen zur Verfügung gestellten „Pendlerrechner“.
  • Werbungskosten
    Anders als der Name vermuten lässt, können hier neben Beiträgen zu Berufsverbänden und selbstbezahlten Sozialversicherungsbeiträgen auch angefallene Kosten für z.B. Weiterbildungen, Fachliteratur, Arbeitsmittel usw. abgesetzt werden.
  • Außergewöhnliche Belastungen
    Unter diesem Punkt können neben Begräbniskosten vor allem Selbstbehalte im Krankheitsfall (z.B. für Zahnärzt*innen, Sehbehelfe, Kuren, etc.) abgesetzt werden. ACHTUNG: Es kann nur der tatsächlich angefallene Betrag abzüglich erhaltener Ersätze oder Vergütungen abgesetzt werden.
  • Sonderausgaben
    Da das Bundesministerium für Finanzen scheinbar einsieht, wie komplex und verwirrend das Steuergesetz ist, können unter diesem Posten Kosten für in Anspruch genommene Steuerberatung geltend gemacht werden. Daneben können unter bestimmten Voraussetzungen bis 2020 auch noch verschiedene Versicherungsprämien berücksichtigt werden.
  • Kinder
    Wer Kinder hat, kann auch für diese einiges absetzen: Vom Familienbonus Plus, über Alleinerzieher-/Alleinverdienerabsetzbetrag, bis hin zu außergewöhnlichen Belastungen für behinderte Kinde.
  • Außergewöhnliche Belastung bei Behinderung
    Neben einem absetzbaren Pauschalbetrag je nach Grad der Behinderung, können hier beispielsweise auch Kosten für Heilbehandlungen, Hilfsmittel oder Belastungen durch eine*n behinderte*n Partner:in geltend gemacht werden.

Genauere Informationen über die genannten und weitere Absetzposten findest du direkt auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen oder im dort jährlich veröffentlichen „Steuerbuch“.


Wie beantrage ich meinen Lohnsteuerausgleich?

Um deine Steuerklärung beim zuständigen Finanzamt abzugeben, stehen dir zwei Möglichkeiten zur Verfügung:

Einerseits kann das analoge Papierformular „Erklärung L 1 zur ArbeitnehmerInnenveranlagung“ ausgefüllt werden (ACHTUNG: Um manche der oben angeführten Posten geltend zu machen bzw. unter bestimmten anderen Voraussetzungen sind neben dem L 1 auch noch weitere Formulare nötig!). Die nötigen Formulare kannst du auf www.service.bmf.gv.at downloaden oder direkt beim Finanzamt abholen bzw. telefonisch anfordern. Nach dem Ausfüllen entweder per Post an das Finanzamt senden oder direkt persönlich abgeben.

Andererseits steht die – sicherlich komfortablere – Möglichkeit des Online-Antrages zur Verfügung. Dazu musst du dich auf www.finanzonline.bmf.gv.at einmalig anmelden, woraufhin du einen RSa-Brief mit deinen Zugangsdaten erhältst. Verfügst du bereits über eine Handy-Signatur oder Bürgerkarte, entfällt die Erstanmeldung und du kannst direkt damit in das FinanzOnline Portal einsteigen. Seit 2020 erstrahlt FinanzOnline zudem in neuem, benutzerfreundlicherem Design, wodurch du deinen Lohnsteuerausgleich noch einfacher erledigen kannst. Das Portal bietet indes Einblick in den eigenen Steuerakt (hier sind in chronologischer Reihenfolge alle Lohnzettel und Steuerbescheide aufgelistet und können direkt angezeigt werden) und weitere Services wie z.B. die Beantragung der Familienbeihilfe.

Egal auf welche Methode die Entscheidung fällt, müssen dem Finanzamt alle (Jahres-) Lohnzettel des betreffenden Jahres vorliegen, damit der Lohnsteuerausgleich bearbeitet werden kann. Der Lohnzettel ist immer von deinem*deiner inländischen Arbeitgeber:in beim Finanzamt vorzulegen und nie von dir selbst. Dein:e Arbeitgeber:in hat dafür in der Regel aber bis Ende Februar des Folgejahres Zeit (Beispiel: Jahreslohnzettel für 2019 sollte spätestens am 29.02.2020 beim zuständigen Finanzamt einlangen) – nur in manchen Ausnahmefällen können Lohnzettel auch zu einem späteren Zeitpunkt eintreffen.


Die antragslose ArbeitnehmerInnenveranlagung

Um den Verwaltungsaufwand für die Bürger:innen im Rahmen der jährlichen „ArbeitnehmerInnenveranlagung“ zu minimieren, wird seit 2017 im Sinne von Serviceorientierung und Kund*innenfreundlichkeit eine antragslose Arbeitnehmerveranlagung durchgeführt. Dies geschieht immer in der zweiten Jahreshälfte von Amts wegen (also ohne dein Zutun), insofern folgende Punkte zutreffen:

  • Kein „Pflichtveranlagungstatbestand“: Wie anfangs kurz erwähnt, kann das Finanzamt bestimmte Personen auffordern, eine Steuererklärung abzugeben – solltest du eine solche Aufforderung erhalten, musst du dieser also auch selbst nachkommen.
  • Keine Steuererklärung bis 30. Juni: Du hast bist zu dieser Frist keinen eigenen Antrag eingereicht.
  • Nicht-selbständige Arbeit: Du hast über das gesamte Jahr nur Einkünfte aus nicht-selbständiger Arbeit bezogen.
  • Steuergutschrift absehbar: Nur wenn mit einer Gutschrift zu rechnen ist (z.B. durch Jobwechsel, keine ganzjährige Beschäftigung, Änderung in der Höhe des Gehalts, etc.)

Solltest du also keine weiteren Ausgaben/Belastungen (wie weiter oben angeführt) absetzen wollen, erledigt das Finanzamt bei Erfüllung genannter Punkte deine Steuerklärung ganz ohne dein Zutun und überweist dir deine Gutschrift direkt auf dein Bankkonto (falls ihnen bekannt – kann beispielsweise über FinanzOnline bekanntgegeben werden). Andernfalls besteht aber weiterhin die Möglichkeit, den Lohnsteuerausgleich bis zu fünf Jahre rückwirkend selbst zu beantragen.

UNSER FAZIT FÜR DICH

Die „ArbeitnehmerInnenveranlagung“ lohnt sich allemal! Wie geschildert, können verschiedenste Voraussetzungen zu einer Gutschrift führen – sogar bei einem niedrigen Einkommen unter der Lohnsteuerpflicht erhältst du die „Negativsteuer“ zurück. Das Bundesministerium für Finanzen veröffentlicht indes jährlich ein „Steuerbuch“, welches die wichtigsten Informationen rund um die Steuererklärung erläutert. Diesen praktischen Helfer findest du auf www.bmf.gv.at/services/publikationen/das-steuerbuch zum Download oder direkt beim Finanzamt bzw. stellen es auch viele Arbeitgeber:innen ihren Mitarbeiter:innen zur Verfügung.

Solltest du dich im Paragrafen-Dschungel des Steuergesetzes dennoch nicht zurechtfinden, könnte auch eine professionelle Steuerberatung ratsam sein – die Kosten dafür können immerhin auch wieder abgesetzt werden.

Wir empfehlen dir also jedenfalls, deinen Lohnsteuerausgleich durchzuführen, da dir – wichtige Info zum Abschluss – bei einer freiwilligen (also nicht vom Finanzamt angeforderten) Steuererklärung auch keinerlei finanzielle Nachteile entstehen können, denn sollte diese tatsächlich zu einer Nachforderung des Finanzamtes führen, kannst du deinen Antrag einfach zurückziehen (bzw. besteht online die Möglichkeit einer Vorausberechnung – fällt diese negativ aus, einfach nicht absenden).

Dein Team von wienerjobs.at

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